Herold
Ingenieurgesellschaft für Garten- und Landschaftsbau mbH
Mietgeräte – Mietmaschinen
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden Herold Booking-AGB genannt) gelten ausschließlich für Unternehmer iSd. § 14 BGB und regeln Angebot, Mietsicherheit (Kaution) und Mietvertragsabschluss von Mietgeräten bzw. Mietmaschinen über die Webseite (www.mieten.heroldgalabau.de) der Herold Ingenieurgesellschaft für Garten- und Landschaftsbau mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Klaus-Bartsch, Soldiner Straße 53, 13359 Berlin.
Bitte lesen Sie die Herold Booking-AGB aufmerksam durch, bevor Sie die Dienste von Herold Booking nutzen. Durch die Nutzung der Dienste der Herold Booking erklären Sie Ihr Einverständnis, an die nachfolgenden Herold Booking-AGB gebunden zu sein. Sofern Sie den Herold Booking-AGB nicht zustimmen, können Sie die auf diesen Webseiten angebotenen Leistungen nicht nutzen.
Über die Webseite (www.mieten.heroldgalabau.de) können Baugeräte und Baumaschinen stunden- bzw. tageweise angemietet werden.
Die Mietverträge zwischen der Herold Ingenieurgesellschaft für Garten- und Landschaftsbau mbH als Vermieter und Betreiber der Webseite (www.mieten.heroldgalabau.de) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Herold Booking-AGB zustande. Die Herold Booking-AGB gelten für alle Verträge, die Mieter mit dem Vermieter abschließen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Soweit die Herold Booking-AGB zu bestimmten Punkten keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Das Gesetz kann durch AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abbedungen werden.
Gegenstand der Webseite (www.mieten.heroldgalabau.de) ist die Zurverfügungstellung einer Plattform zur Vermietung / Anmietung von Baugeräten und Baumaschinen, insbesondere von Baukränen, ausschließlich an gewerbliche Kunden zur Nutzung hinsichtlich ihrer Bauvorhaben. Herold Booking bietet keine Produkte zur Vermietung an Endverbraucher iSd. § 13 BGB an. Die Baugeräte können nur von Unternehmern iSd. § 14 BGB angemietet werden.
Der Mietvertrag kann nur online über die Webseite des Vermieters (www.mieten.heroldgalabau.de) abgeschlossen werden. Der Abnehmer des Mietgegenstands, der nicht selbst der Mieter ist, versichert für diesen Fall, dass er ausdrücklich zum Abschluss des Mietvertrags und / oder zur Abnahme des Mietgegenstands bevollmächtigt ist.
Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss seiner Haftung, soweit der Vermieter die Angaben nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht hat.
Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben bezüglich der Mietgeräte / Mietgegenstände. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Mieter, letzterem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf dessen Verlangen hin abzutreten.
Der Vermieter behält sich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgeräts / Mietgegenstands aus triftigem Grund vor, falls das andere Mietgerät / der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgeräts / Mietgegenstands unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.
Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrags oder während der Laufzeit des Vertrags, eine Mietsicherheit (Kaution) zu verlangen.
§ 2 Dauer des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis beginnt mit Abschluss des Mietvertrags über die Maske der Webseite (www.mieten.heroldgalabau.de) zu den dort von dem Mieter einzutragenden Daten und Uhrzeiten; spätestens mit der Übergabe der Mietsache. Das Mietverhältnis endet in dem ebenfalls zuvor eingegebenen und insoweit gebuchten Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit). Die Buchungs- und damit die Mietzeiten sind streng getaktet, so dass grundsätzlich eine rechtzeitige Rückgabe erforderlich ist. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn im Anschluss an die vereinbarte Mietzeit kein direkter Anschlussmietvertrag über die konkrete vertragsgegenständliche Mietsache besteht. Eine Verlängerung ist insoweit nur bis zum Beginn des zeitlich folgenden Mietvertrags über die Mietsache möglich. Die vorzeitige Rückgabe der Mietsache ist jederzeit möglich, vorausgesetzt der Vermieter kann die Mietsache zu dem Zeitpunkt abnehmen, zu dem der Mieter die solche zurückgeben will. Der Mietzins bleibt indes für den kompletten gebuchten Mietzeitraum bestehen.
Der Vermieter ist berechtigt, Schadensersatz (z. B. aufgrund Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrags) geltend zu machen, sobald der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstands in Verzug gerät.
Im übrigen richtet sich das Ende der Mietverhältnisses nach den gesetzlichen Vorschriften, §§ 542, 543 BGB.
§ 3 Stornierung des Mietverhältnisses
Eine Stornierung des Mietvertrags bis 48 Stunden vor vereinbartem Beginn wird mit einer Bearbeitungsgebühr von pauschal 50,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. Eine Stornierung des Mietvertrags ab 48 Stunden bis 1 Tag vor vereinbartem Beginn wird mit 50 % des vertraglich vereinbarten Mietzinses berechnet. Eine Stornierung erst am Tag des Beginns des Mietverhältnisses ist nicht mehr möglich. Der Mietzins ist in dem Fall voll zu bezahlen, es sei denn, dem Vermieter gelingt es, die Mietsache anderweitig zu vermieten. In dem Fall zahlt der Mieter nur den anteiligen Mietzins für den Zeitraum zwischen Beginn des Annahmeverzugs bis zur Abnahme durch den Ersatzmieter, falls ein solcher Zeitraum besteht.
§ 4 Übergabe der Mietsache
Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietgerät / den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät / den Mietgegenstand bei Abnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln / Schäden und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Im Zweifel sind vorhandene Mängel / Schäden, die die bestimmungsgemäße Funktion und Betriebsbereitschaft nicht beeinflussen, dem Vermieter bei Übergabe anzuzeigen. Mit beanstandungsfreier Abnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter nach Abnahme auftretende Mängel unverzüglich per Email an info@heroldgalabau.de anzuzeigen.
Bei Ausfällen / Defekten an der Mietsache erfolgt die Ausführung der Reparaturen bzw. Störungsbeseitigung zu den normalen Geschäftszeiten.
Mit Abnahme der Mietsache bestätigt der Mieter den Erhalt der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen usw.), sofern er solche wünscht und soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf bestimmte Gerätepapiere besteht im Zweifel nicht.
Mit der Übergabe der Mietsache gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhuts-pflicht bezüglich des Mietgegenstands durch den Vermieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Untergangs, des Verlusts, des Diebstahls, der Verschlechterung, der Beschädigung oder der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Strafantrag bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft zu stellen, die Beweise zu sichern und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstands in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten. Eine etwaige Schadenersatzpflicht des Vermieters ist auf höchstens eine Tagesmiete pro Tag begrenzt.
Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zu Beginn des Mietverhältnisses ab, kommt er in Annahmeverzug. In dem Fall hat der Mieter den vereinbarten Mietzins gleichwohl zu entrichten, es sei denn, dem Vermieter gelingt es, die Mietsache anderweitig zu vermieten. In dem Fall zahlt der Mieter nur den anteiligen Mietzins für den Zeitraum zwischen Beginn des Annahmeverzugs bis zur Abnahme durch den Ersatzmieter, falls ein solcher Zeitraum besteht.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen durch gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung während der gesamten Mietzeit zu schützen.
§ 5 Einsatzort
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstands sowie der Umgebung einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal zu bedienen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, bei der Benutzung des Mietgegenstands ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.
Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstands zu vermeiden.
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter selbst, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter zu verantworten hat.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretende Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Im Übrigen kann der Mieter die vorgenannten Reparaturarbeiten von einem durch ihn selbst ausgewähltes Fachunternehmen schneller und / oder kostengünstiger durchführen lassen. Vor der Durchführung dieser Arbeiten durch ein selbst ausgewähltes Fachunternehmen ist der Vermieter zu benachrichtigen und über die Person des selbst gewählten Fachunternehmens in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter ist berechtigt, verbindliche Anweisungen für die Durchführung der Arbeiten zu erteilen, beispielsweise hinsichtlich der Auswahl der Ersatzteile. In jedem Fall ist die Reparatur unter Verwendung von Originalersatzteilen durchzuführen.
Die Verbringung des Mietgegenstands an einen anderen Einsatzort ist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters rechtzeitig vor der Verbringung.
Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.
Sollten Dritte gleichgültig aus welchem Grund berechtigt oder unberechtigt Rechte an dem Mietgegenstand geltend zu machen oder diesen in Besitz zu nehmen versuchen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich – innerhalb von 24 Stunden – zu benachrichtigen. Gleichzeitig ist der Mieter verpflichtet, den oder die Dritten auf das Eigentum bzw. die Besitzrechte des Vermieters hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb vorgenannter First zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung des Besitzes zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.
Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung, insbesondere sorgt er selbst für die Anwesenheit eines technischen Bauleiters, die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken, die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z. B. Stromkabel, Zäune, Gerüste, Lampen usw.), die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z. B. Straßenabsperrungen, sonstige ggf. notwendige Sicherungsmaßnahmen. Hierunter fallen alle Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr technisch und gesetzlich erforderlich sind.
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgeräte nur durch geeignetes Fachpersonal bedienen zu lassen und gegen Beschädigungen zu schützen.
§ 6 Rückgabe der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nebst Zubehör fristgemäß zum Ende der Mietzeit gemäß § 2 dieser Herold Booking-AGB frei von Mängeln und gereinigt zurückzugeben. Bei Rückgabe überprüfen beide Parteien gemeinsam den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache.
Sollte über das Vorliegen von Mängeln / Schäden keine Einigkeit der Vertragsparteien erzielt werden, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in ein Rückgabeprotokoll zu verlangen. Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung der Mietsache durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen verlangen. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien jeweils nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich entsprechend dem Feststellungsergebnis darüber, in welchem Verhältnis die Parteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind.
Werden bei der Rückgabe Mängel, Verunreinigungen oder sonstige Schäden des Mietgegenstands festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten unter Zugrundelegung der Preisliste des Vermieters für die notwendigen Leistungen zu tragen, soweit diese durch den Mieter zu vertreten sind.
Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten.
Ort der Rückgabe ist der Ort der Überlassung durch den Vermieter.
§ 7 Mietzins
Die Summe des Mietzinses erscheint nach vollständiger Eingabe aller erforderlichen Daten in die Buchungsmaske der Webseite (www.mieten.heroldgalabau.de) und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Kosten für Betriebsstoffe und Personal des Vermieters sind im Mietzins bereits enthalten.
§ 8 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses
Die Bezahlung des Mietzinses erfolgt per Rechnung bei Rückgabe der Mietsache. Die Rechnung ist sofort fällig und längstens innerhalb einer Woche ab Rechnungszugang ohne Abzüge eingehend das auf der Rechnung genannte Konto des Vermieters zu überweisen.
Gemäß § 286 III 1 BGB kommt der Mieter mangels Zahlung 30 Tage nach Stellung und Zugang der Rechnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern, § 288 II BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Zahlungen, die zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, § 367 BGB.
§ 9 Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters
Werden dem Vermieter nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Bedenken darüber rechtfertigen können, dass in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist bzw. der Mieter schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr ausreichend zahlungsfähig ist oder war und dadurch der Anspruch auf die Zahlung des Mietzinses oder sonstiger Forderungen aus dem Mietverhältnis gefährdet ist, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit dafür geleistet wurde. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter die einstweilige Herausgabe des Mietgegenstands zu verlangen. Der Mieter ist in dem Fall verpflichtet, diese unverzüglich herauszugeben.
§ 10 Haftungsausschluss
Das Mietverhältnis erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle jeder Art. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser leicht fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die vom Mieter während der Nutzung der Mietsache mitgeführten und verwendeten Gerätschaften, Werkzeuge, kraftbetriebenen Arbeitsgeräte, sonstigen Gegenstände, Wertsachen, usw.
Der Mieter verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegenüber dem Vermieter für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gegen den Vermieter und dessen Mitarbeiter oder Beauftragte.
Der Teilnehmer erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass im Rahmen der Miete gemachte Fotos, Filmaufnahmen etc. ohne Vergütungsanspruch veröffentlicht werden können.
Der Mieter bestätigt ausdrücklich die Richtigkeit aller von ihm angegebenen Daten.
Mit der Buchung ist die Zahlung des Mietzinses in voller Höhe verbindlich. Die Zahlung erfolgt in der auf der Maske angewiesenen Weise.
Mit dem Anklicken auf dem Online-Formular auf den Button „Jetzt verbindlich anfragen“ erkennt der Mieter den Haftungsausschluss sowie die Herold Booking-AGB des Vermieters an.
§ 11 Versicherungen
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung bzw. Maschinenbruchversicherung abzuschließen bzw. den Nachweis über eine solche bei Abnahme der Mietsache vorzulegen.
Im Schadenfall hat der Mieter die in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers zu tragen.
Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.
§ 12 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Mietvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters in Berlin.
§ 13 Änderungen, salvatorische Klausel
Sämtliche Änderungen und / oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Zweck des Vertrags und dem Willen der Parteien am ehesten entspricht. Entsprechendes gilt im Fall ungewollter Regelungslücken.
Alexis Brudermann Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht, Speyer
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Stand: 20.12.2021